Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens (BEE)

Zuletzt aktualisiert: 13/03/2024

Was ist eine Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens?

Die Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens (BEE) können Sie bekommen, wenn Ihre Erwerbsfähigkeit durch Ihre Behinderung eingeschränkt ist. Die Beihilfe ersetzt das Einkommen, das Sie hätten, wenn Sie nicht behindert wären.

Wann haben Sie Recht auf eine Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens?

Sind Sie zwischen 18 und 65 Jahren? Können Sie wegen Ihrer Behinderung nicht arbeiten? Oder arbeiten Sie und verdienen Sie ein Drittel oder weniger dessen, was jemand ohne Behinderung auf dem Arbeitsmarkt verdienen kann (eingeschränkte Erwerbsfähigkeit)? Dann haben Sie vielleicht Recht auf die Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens. 

Bedingungen 

Wenn wir Ihre Behinderung anerkennen und Sie den Bedingungen genügen, bekommen Sie von uns eine Beihilfe. Diese wird monatlich auf Ihr Konto überwiesen.  

Dies sind die Bedingungen: 

  • Sie sind zwischen 18 und 65 Jahre alt, 
  • wegen Ihrer Behinderung können Sie nicht arbeiten. Oder Sie arbeiten zwar, aber Ihre Erwerbsfähigkeit ist auf ein Drittel dessen beschränkt, was jemand ohne Behinderung auf dem Arbeitsmarkt verdienen kann.  
  • Sie sind im Bevölkerungsregister eingetragen, 
  • Ihr Wohnsitz ist in Belgien und Sie sind auch wirklich hier. 

Um Ihre Beihilfe zu berechnen, schauen wir auch, wie Ihr Haushalt zusammengestellt ist, und wieviel Sie verdienen. Das darf nicht zuviel sein. 

Ausnahmen 

Sie können auch in Betracht kommen, wenn Sie unter 18 Jahren sind, oder wenn Sie: 

  • verheiratet sind oder waren; 
  • für ein Kind verantwortlich sind; 
  • Ihr Recht auf Kinderzulage entfallen ist und Sie danach eine Behinderung bekommen haben (zum Beispiel: Sie waren arbeiten. Dadurch bekamen Sie keine Kinderzulage mehr. Danach hatten Sie einen Unfall, und nun haben Sie eine Behinderung).  

Staatsangehörigkeitsbedingung 

Folgende Gruppen genügen der Staatsangehörigkeitsbedingung und sind den Belgiern gleichgestellt: 

  • Staatsangehörige von Ländern der Europäischen Union. Also Menschen, die die Staatsangehörigkeit eines Landes haben, das zur Europäischen Union gehört. 
  • anerkannte Flüchtlinge, 
  • Menschen mit subsidiärem Schutzstatus. Das sind Menschen (außer Flüchtlingen), die Schutz brauchen. Sie dürfen vorübergehend in dem Land bleiben, wo sie um Schutz gebeten haben, 
  • Staatenlose, 
  • Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, für die am Ende der Übergangsfrist (31.12.2020) die Gesetze Belgiens galten. Das sind Menschen aus dem Vereinigten Königreich, die vor dem Brexit in Belgien gelebt oder gearbeitet haben, und ihre Familienangehörigen.  

Menschen mit marokkanischer, algerischer, tunesischer, norwegischer, schweizerischer, isländischer oder liechtensteinischer Staatsangehörigkeit müssen entweder: 

  • Student sein, 
  • Arbeitnehmer sein, 
  • Ehepartner, überlebender Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnender Partner eines Arbeitnehmers sein, 
  • ein direkter Verwandter eines Arbeitnehmers sein und von diesem oder einem überlebenden Ehepartner abhängig sein und in demselben Haus wie dieser Arbeitnehmer oder der überlebende Ehepartner wohnen. 

Menschen mit norwegischer oder irischer Staatsangehörigkeit genügen ebenfalls der Staatsangehörigkeitsbedingung, wenn sie (gleichzeitig) den drei Bedingungen des Vorläufigen Europäischen Abkommens genügen. 

Menschen mit einer Behinderung genügen den Bedingungen für Staatsangehörigkeit und Aufenthalt, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit

  • wenn sie im Bevölkerungsregister eingetragen sind, 
  • wenn sie bis zum Alter von 18 Jahren eine erhöhte Kinderzulage bekamen; 
  • wenn sie Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnender Partner oder Familienmitglied eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, ein Flüchtling, ein Mensch mit subsidiärem Schutzstatus oder ein Staatenloser sind, 
  • wenn sie Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnender Partner oder Familienmitglied eines Arbeitnehmers aus Norwegen, Liechtenstein, Schweiz, Island, Marokko, Algerien oder Tunesien sind. 

Wie beantrage ich eine Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens?

Melden Sie sich an beim digitalen Schalter My Handicap. Klappt das nicht? Brauchen Sie Hilfe? Schauen Sie sich die Anleitung für My Handicap an.   

Klicken Sie auf die Registerkarte „Meine Akte“. Hier stellen Sie den Antrag. Sie sehen die Produkte (Beihilfen und andere Formen der Unterstützung), die Sie beantragen können. Klicken Sie auf „Beihilfe beantragen + Behinderung feststellen“. Zählen Sie auf, wie sich die Behinderung auf Ihren Alltag auswirkt. Füllen Sie alle Felder aus. Der Antrag kommt elektronisch zu uns.  

Möchten Sie auch eine Anerkennung für die Eingliederungsbeihilfe beantragen? Das geht auch mit diesem Formular. Sie können die beiden Beihilfen nicht gesondert beantragen. 

Wo finden Sie Hilfe, um den Antrag zu stellen?

Wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse, Gemeinde, öffentliches Sozialhilfezentrum, Sozialhaus oder an uns. Wer in Ihrer Nähe kann Ihnen helfen, einen Antrag zu stellen. Oder kommen Sie zu einem der Sprechtage unserer Sozialarbeiter

Bringen Sie folgendes mit:  

  • Name und Vorname Ihres behandelnden Arztes (zum Beispiel Ihres Hausarztes),  
  • Ihre Kontonummer (wenn Sie eine Beihilfe beantragen),  
  • Ihren Personalausweis. 

Wie hoch ist die beihilfe?

Das hängt davon ab. 

Haushaltszusammensetzung 

Je nachdem, mit wem Sie zusammenwohnen, gehören Sie zu einer bestimmtenHaushaltskategorie (A, B oder C). Für jede Kategorie gilt ein Maximum für die Beihilfe. Ob Sie das Maximum bekommen? Das bestimmen wir anhand des Einkommens von Ihnen und Ihrem Partner. Die Beträge schwanken stark. 

Steuerpflichtiges einkommen ihres haushaltes 

Sie bekommen nicht das Maximum der Beihilfe, wenn das gesamte Einkommen Ihres Haushaltes (Einkommen Ihres Partners, Entlohnung, Ersatzeinkommen, anderes Einkommen) einen bestimmten Betrag überschreitet. 

Wir schauen nur auf das steuerpflichtige Einkommen. Arbeiten Sie als Freiwilliger? Wird das Einkommen daraus nicht mit Ihrer Steuer verrechnet? Dann ignorieren wir es.  

Wir schauen auf Ihr Einkommen, wie es vor zwei Jahren war. Das finden Sie auf Ihrem Steuerbescheid. Hat sich das Einkommen Ihres Haushalts in den beiden Jahren vor Ihrem Antrag um mehr als ein Fünftel verändert? Dann schauen wir auf das Einkommen, wie es vor einem Jahr war. 

Die auswirkung ihrer behinderung auf ihre erwerbsfähigkeit 

Unser Arzt oder Bewerter beurteilt, ob Ihre Behinderung Einfluss darauf hat, was Sie am Arbeitsmarkt verdienen können („Erwerbsfähigkeit“).  Wir schauen auf Ihre Ausbildung, Ihren Werdegang, Ihre heutige Einkommensquelle und auf den Grund, warum Sie nicht mehr arbeiten (falls das so ist). Wir schauen auch, wie sich Ihre Behinderung auf Ihre Arbeitsmöglichkeiten auf dem regulären Arbeitsmarkt auswirkt. 

Die auswirkung ihrer behinderung auf ihren alltag 

Meist beantragen Sie neben der Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens auch eine Eingliederungsbeihilfe. Der Arzt schaut sich dann an, wie die Behinderung sich darauf auswirkt, wie selbständig Sie Ihre täglichen Aktivitäten ausführen können (Eigenständigkeit). Also wie Sie sich fortbewegen können, ob Sie kochen, sich waschen, die Wohnung saubermachen können usw.

Kann ich meine BEE behalten, wenn ich wieder arbeiten gehe?

Mit dem neuen königlichen Erlass gibt es nun eine günstige Maßnahme für diejenigen, die nach mindestens zwei Jahren der Nichterwerbstätigkeit (wieder) eine Arbeit aufnehmen. Dies gilt gleichermaßen für Arbeitnehmer, Beamte und Selbstständige. Für sie wird die Schwelle zur Wiederaufnahme der Arbeit also viel niedriger.

Diese Menschen mit Behinderung können 2 Jahre lang höhere Freibeträge für ihr Arbeitseinkommen in Anspruch nehmen:

•    100 % für die Stufe von 0 bis 25.499,82 €; 
•    50 % für die Stufe von 25.499,83 bis 30.599,78 €; 
•    25 % für die Stufe von 30.599,79 bis 35.699,75 €. 

Damit können sie in der Regel zwei Jahre lang ihr Arbeitseinkommen mit der Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens kombinieren.

Für Personen, die keine zwei Jahre lang nicht erwerbstätig waren, bleiben die Freibeträge für das Erwerbseinkommen bei der Berechnung der Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens unverändert. Diese Freibeträge lauten wie folgt:

•    50 % für die Stufe von 0 € bis 5.943,53 €;
•    25% für die Stufe von 5.943,54 € bis 8.915,29 €.

Es handelt sich um das zu versteuernde Einkommen pro Jahr (indexierte Beträge).

Simulationsmittel

Haben Sie ein steuerpflichtiges Einkommen? Können Sie die Auswirkungen Ihrer Behinderung einschätzen? Verwenden Sie unser Simulationsmittel. Damit können Sie berechnen, wie hoch Ihre Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens sein wird.  

Starten Sie das Simulationsmittel (.xls)  

Achtung! Der angezeigte Betrag hängt von der Schwere Ihrer Behinderung und von der Einkommensprüfung ab. Der Simulator gibt nur eine Schätzung, nicht den wirklichen Betrag! 

Soll einer unserer Sozialarbeiter die Simulation machen? Kommen Sie zu einem Sprechtag in Ihrer Nähe und bringen Sie folgendes mit: 

  • Ihren letzten Steuerbescheid für die Steuer der natürlichen Personen, 
  • eine Kopie Ihrer letzten Steuererklärung für die Steuer der natürlichen Personen, 
  • Ihren neuen Tagessatz, wenn Sie ein Ersatzeinkommen haben (wenn Sie zusammenwohnen werden), 
  • wenn Sie einen Partner haben: die obigen Angaben von diesem.

Haben Sie noch weitere Fragen?

Sie können auf dieser Website nicht finden, was Sie suchen? Oder haben Sie eine Frage zu Ihrer persönlichen Akte? Dann nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

Nach oben