Zuletzt aktualisiert: 17/08/2023
Was geschieht mit meiner Beihilfe, wenn ich ins Ausland abreise ?
Unter bestimmten Bedingungen können Sie die Beihilfe im Ausland empfangen. Die Bedingungen unterscheiden sich je nachdem, ob Sie in Belgien wohnhaft bleiben oder nicht.
Zeitweiliger Aufenthalt im Ausland (und in Belgien noch wohnhaft)
Erhalten Sie eine Beihilfe zur Unterstützung von Betagten (Brüssel und Wallonien), eine Eingliederungsbeihilfe oder eine Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens von der GD Personen mit Behinderung ?
Sie behalten den Anspruch auf diese Beihilfe, wenn Sie sich maximal 90 Tage pro Kalenderjahr (aufeinanderfolgende oder diskontinuierliche Tage) im Ausland aufhalten, während Sie wohnhaft in Belgien bleiben.
Sie erhalten auch weiterhin Ihre Beihilfe :
- Wenn Sie sich länger als 90 Kalendertage im Ausland aufhalten :
- in einem Krankenhaus oder einer anderen Pflegeeinrichtung ;
- bei einem Verwandten oder Verschwägerten, der verpflichtet ist, sich im Ausland aufzuhalten, um dort einen Auftrag auszuführen oder Funktionen im Dienste des belgischen Staates auszuüben (z.B. Berufsmilitär in Deutschland; diplomatischer Vertreter in einer Botschaft);
- bei einem Verwandten oder Verschwägerten, dessen Ehegatte/Ehegattin oder Partner/Partnerin verpflichtet ist, sich zeitweilig im Ausland aufzuhalten, um dort einen Auftrag auszuführen oder Funktionen im Dienste des belgischen Staates auszuüben.
- Eine behinderte Person, die im Ausland berufstätig ist, darf sich dort aufhalten, solange sie dort arbeitet; dies schließt jedoch nicht aus, dass das Berufseinkommen bei der Festlegung des Anspruchs auf Zulagen berücksichtigt wird.
- Daneben kann der Minister einen Aufenthalt im Ausland für länger als 90 Tage genehmigen, wenn es auβergewöhnliche Umstände gibt. Es handelt sich um die folgenden Situationen :
- höhere Gewalt
- eine Situation, die andernfalls schwerwiegende familiäre, soziale oder gesundheitliche Folgen für die Person mit Behinderung oder ein Familienmitglied haben könnte.
Antrag auf zeitweiligen Aufenthalt
Sie halten sich weniger als 90 Tage im Ausland ?
Sie sind dann nicht verpflichtet, die GD Personen mit Behinderung davon zu benachrichtigen.
Sie möchten sich aus den unter Punkt A genannten Gründen länger als 90 Tage im Ausland aufhalten ?
Sie müssen den Dienst immer davon benachrichtigen, unabhängig von der Dauer Ihres Aufenthaltes. Sie müssen dies mindestens einen Monat vor Ihrer Abreise mitteilen. Sie müssen angeben, wann Sie abreisen, wann Sie zurückkehren, wo Sie sich aufhalten und aus welchem Grund Sie abreisen. Um einen Antrag zu einzureichen, benutzen Sie bitte das Kontaktformular.
Sie möchten sich aus anderen Gründen im Ausland aufhalten (Punkt B) ?
Sie müssen dann beim Minister eine Genehmigung beantragen. Der Minister kann unter besonderen Umständen einen Aufenthalt von mehr als 90 Tage genehmigen.
Dieser Antrag muss vor der Abreise eingereicht werden und die Antwort muss auch vor der Abreise eingehen. Beim Antrag müssen Sie angeben, wann Sie abreisen, wo Sie sich aufhalten, wann Sie zurückkehren und aus welchem Grund Sie abreisen (mit einer klaren Motivation). Um einen Antrag einzureichen, benutzen Sie bitte das Kontaktformular.
Bei einem Antrag auf zeitweiligen Aufenthalt müssen Sie auch die erforderlichen Nachweise vorlegen, wie z.B. den Nachweis der Anmeldung zu einer Ausbildung, eine Sterbeurkunde eines Familienmitgliedes im Ausland, ärztliche Gutachten eines Krankenhauses im Ausland, ...
Definitiver Aufenthalt im Ausland
Sie halten sich definitiv im Ausland auf und sind daher nicht mehr wohnhaft in Belgien ?
Wenn Sie sich definitiv im Ausland aufhalten, können Sie die Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens nicht mehr erhalten. Um diese Beihilfe zu beziehen, müssen Sie in Belgien wohnhaft sein und sich dort tatsächlich aufhalten.
Sie können jedoch weiterhin die Eingliederungsbeihilfe oder die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten (Wallonien und Brüssel) unter 2 Bedingungen erhalten :
- Sie unterliegen weiterhin dem belgischen Gesundheitssystem (als Berechtigter oder Person zu Lasten). Für Personen, die diese Bedingung nicht erfüllen, ist jedoch ein Übergangszeitraum von 90 Tagen vorgesehen;
- Sie sind auf dem Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz wohnhaft.
Antrag auf definitiven Aufenthalt
Um einen solchen Antrag einzureichen, benutzen Sie bitte das Kontaktformular und senden Sie die folgenden Dokumente an die GD Personen mit Behinderung :
- einen Mitgliedschaftsnachweis (Bescheinigung der Krankenkasse oder des LIKIV, aus dem hervorgeht, dass Sie tatsächlich dem belgischen Gesundheitssystem unterliegen);
- einen Nachweis des Wohnsitzes auf dem Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz (über den Bevölkerungsdienst der Stadt oder der Gemeinde).