Adresse und Familie

Zuletzt aktualisiert: 9/07/2023

Der Betrag Ihrer Beihilfe hängt unter anderem von der Zusammensetzung Ihrer Familie zusammen. Wir teilen diese mögliche Zusammensetzung in drei Kategorien ein: A, B und C.

Zusammensetzung Ihrer Familie Ihre Kategorie
Sie wohnen mit Ihren verwandten bzw. verschwägerten Angehörigen zusammen
ersten Grades: Eltern, Kinder, Schwiegereltern, Schwiegersöhne, Schwiegertöchter, Kinder Ihres Partners, …
zweiten Grades: Großeltern, Enkelkinder, Geschwister, Schwäger, Schwägerinnen, Groβeltern oder Enkelkinder Ihres Partners, …
dritten Grades: Onkel, Tanten, Neffen, Nichten, Urgroßeltern, Urenkel, Urgroßeltern oder Urenkel Ihres Partners, Neffen und Nichten Ihres Partners, Tanten und Onkel Ihres Partners, …
A
Sie wohnen in einer angepassten Einrichtung, aber Ihr Wohnsitz ist bei Ihren Verwandten ersten, zweiten oder dritten Grades. A in den ersten drei Monaten, dann B
Sie wohnen alleine. B
Sie wohnen in einer angepassten Einrichtung und Sie haben dort auch Ihren Wohnsitz. B
Sie wohnen zusammen (gleiche Domiziladresse) mit jemandem, mit dem Sie im ersten, zweiten oder dritten Grad nicht verwandt sind und der nicht Ihr Partner ist. C
Sie haben einen Partner (Sie sind verheiratet oder gesetzlich bzw. tatsächlich Zusammenwohnender). C
Sie haben ein Kind von unter 25 Jahren, für das Sie Kindergeld beziehen, Alimente erhalten oder Alimente zahlen. C
Sie haben die Mitelternschaft für ein Kind. C
Sie wohnen in einer angepassten Einrichtung, aber Ihr Wohnsitz bleibt bei Ihrem Partner. C
  • Wenn sich Ihr Personenstand bei der Gemeinde ändert (Sie heiraten, sie lassen sich scheiden, Ihr Partner stirbt,…), dann werden wir automatisch informiert und prüfen wir, ob dies Auswirkungen auf Ihre Beihilfe hat. Sie müssen also nichts tun.
  • Wenn sich Ihre Familiensituation ohne Änderung Ihres Personenstandes ändert (z.B. Ihr Ehepartner zieht aus, aber Sie bleiben verheiratet / sie werden tatsächlich oder rechtlich mit jemandem zusammenleben, der Ihr Partner sein kann oder auch nicht) sollten Sie uns oder einen Sozialarbeiter in Ihrer Gegend unverzüglich darüber berichten.
  • Wenn Sie umziehen und dies an Ihre Gemeinde mitteilen, dann werden wir über das Nationalregister automatisch über Ihren Umzug informiert. Sie müssen uns dies also nicht melden.
  • Wenn Sie ins Gefängnis kommen oder in einer Einrichtung zur sozialen Verteidigung aufgenommen werden, wird die Zahlung Ihrer Beihilfe eingestellt.
  • Wenn Sie sich in einer Einrichtung aufhalten und Ihre Aufenthaltskoten vom Staat, einem öffentlichen Dienst oder einer Sozialversicherungseinrichtung bezahlt werden, wird die Eingliederungsbeihilfe während Ihres Aufenthaltes um 28% vermindert. Dies ist der Fall, wenn:
    • Sie sowohl tagsüber als auch nachts in der Einrichtung bleiben;
    • Sie nicht in einer Familie untergebracht sind;
    • Sie für mindestens drei aufeinanderfolgende Monate in der Einrichtung bleiben.

Haben Sie noch weitere Fragen?

Sie können auf dieser Website nicht finden, was Sie suchen? Oder haben Sie eine Frage zu Ihrer persönlichen Akte? Dann nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

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